Die Generalstaatsanwaltschaft verwies auf die ihrer Ansicht nach weitgehend überzeugende Urteilsbegründung der Vorinstanz. Sie führte aus, es gehe weder um die Produkte, den Weg der Produkte noch um O.________. Es sei kein Zufall, dass die drei anderen Beschuldigten ihre Strafe akzeptiert hätten. Bei diesen seien Manipulationen möglich gewesen. Es stehe ausser Frage, dass auch Preisabsprachen mit dem Beschuldigten nicht nur möglich gewesen, sondern auch erfolgt seien. Sowohl E.________ als auch O.______