9 Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz würden die Stückzahlen bei zwei Produkten bzw. Offerten durch einen beliebigen Rechnungsbetrag teilen und dann das Ergebnis als abgesprochene Preisdifferenz betrachten. Der Nachweis, dass je zwei Offerten mit einer Preisdifferenz von 90 bzw. 8 Rappen erstellt worden seien, fehle. Insgesamt würden die vorhandenen Indizien niemals einen Schuldspruch gestatten (pag. 18 814 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verwies auf die ihrer Ansicht nach weitgehend überzeugende Urteilsbegründung der Vorinstanz.