Seine Aussagen seine vage, voller Unsicherheiten und Erinnerungslücken. Die Aussagen des Beschuldigten hingegen seien konstant, in sich schlüssig und differenziert. Offerten der I.________ AG seien regelmässig über das Pult der Sachbearbeiterin O.________ gegangen und diese hätte bemerken müssen, wenn etwas mit den Offerten nicht gestimmt hätte. Die Vorinstanz habe keine Glaubhaftigkeitsprüfung der Aussagen vorgenommen. Es seien keine Preisabsprachen vorgekommen. Die