11. Vorbringen der Parteien Die Verteidigung des Beschuldigten brachte insbesondere vor, es habe keine Differenzzahlungen zwischen ursprünglichen und später veränderten Offerten gegeben. Die Zahlungen gemäss Anhang 23 zur Anklageschrift hätten überhaupt nichts mit dem Offertstellungsprozess zu tun. E.________ habe sich für die Vergabe von Aufträgen an die I.________ AG Kommissionen bezahlen lassen. Die I.________ AG hätte dies zur Erhaltung der Kundenbeziehung zur Privatklägerin gemacht. Die Privatklägerin sei durch die Zahlungen in keiner Weise geschädigt worden. Der Beschuldigte habe nie eine Offerte selbst verfasst.