Es sei hingegen nicht davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte von E.________ unter Druck gesetzt gefühlt habe. Zusammengefasst habe die Privatklägerin für die Aufträge, die sie in der fraglichen Zeit der I.________ AG erteilt hatte, aufgrund der Preisabsprachen zwischen E.________ und dem Beschuldigten insgesamt mindestens CHF 81‘372.00 zu viel bezahlt. Dieser Betrag sei vollumfänglich an E.________ gegangen (zum Ganzen vgl. pag. 18 584 ff. = S. 123 ff. der Urteilsbegründung).