Weil der Beschuldigte für die Zahlung der entsprechenden Gelder für die Buchhaltung Rechnungen benötigt habe, habe E.________ solche ausgestellt. Nur bezüglich der ersten Zahlung von CHF 6‘000.00 an Q.________, die Mutter von E.________, sei keine Rechnung bekannt. Aktenkundig seien vier Rechnungen in einem Gesamtbetrag von CHF 75‘372.00. Zwischen dem 6. Oktober 2005 und dem 11. Dezember 2007 seien die Gelder gutschrieben worden und hätten den Empfänger E.________ nach dessen Angaben auch dann erreicht, wenn die Zahlungen nicht auf seine eigenen Konten erfolgt seien.