8 einer Schluss- oder definitiven Offerte eingereicht habe, und diese letztere, wenn sie unter dem nächsthöheren Angebot lag, in Absprache mit E.________ entsprechend erhöht habe. Nach der Lieferung, Rechnungstellung und Begleichung der Rechnung durch die Privatklägerin habe E.________ die Differenz zwischen dem eigentlichen internen Angebot der I.________ AG und dem offiziellen, entsprechend höher offerierten Preis erhalten. Weil der Beschuldigte für die Zahlung der entsprechenden Gelder für die Buchhaltung Rechnungen benötigt habe, habe E._____