10. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz kam beweiswürdigend zum Schluss, dass unrechtmässige Preisabsprachen zwischen E.________ und dem Beschuldigten möglich gewesen und auch vorgekommen seien. Jedenfalls zwei Offerten seien zumindest rechnerisch zwei Zahlungen der I.________ AG an E.________ zuzuordnen. Zudem falle auf, dass genau in den Jahren 2006 und 2007 der Umsatz der I.________ AG mit der Privatklägerin zum Teil fast doppelt so hoch sei, wie in den anderen Jahren. Dies lasse sich zwangslos damit erklären, dass E.________ der I.______