) zu entnehmen. Hinzu kommt eine Gutschrift von CHF 6‘000.00 auf das Konto von Q.________ (pag. 07 066 004), für welche keine entsprechende Rechnung vorhanden ist. Die Privatklägerin reichte eine Aufstellung von Rechnungen der I.________ AG an sie für die Jahre 2000 bis 2009 ein (pag. 07 100 407 f.). In den Akten finden sich zwei Cost Comparisons, bei denen E.________ für die Abteilung der Privatklägerin «Procurement .________» als zuständig aufgeführt ist und unterzeichnet hat (pag. 07 100 538 und 588). Als subjektive Beweismittel sind die Aussagen von E.________, des Beschuldigten und von O.________ von Bedeutung.