8. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass die I.________ AG unter der Geschäftsführung des Beschuldigten im Zeitraum vom 6. Oktober 2005 bis 11. Dezember 2007 an Q.________, die Mutter von E.________, E.________ selbst und die P.________, deren Gesellschafter damals die Mutter und der Stiefvater von E.________ waren, insgesamt CHF 81‘372.00 bezahlte. Ebenfalls unbestritten ist, dass die I.________ AG Zahlungen als «Werbeberatungskommissionen» verbuchte. Zudem wurde bereits rechtskräftig entschieden, dass E.________ mit den zwei weiteren Beschuldigten F.__