Es war A.________ und E.________ bewusst und für sie vorhersehbar, dass die Privatklägerin die überhöhten Offerten sowie die entsprechenden Rechnungen nicht überprüfen konnte respektive würde. Zur Vertuschung des deliktischen Hintergrunds der Zahlungen benützten A.________ und E.________ unter anderem Bankkonten der P.________ und von Q.________, der Mutter von E.________. E.________ stellte in Absprache mit A.________ der I.________ AG im eigenen Namen vier Rechnungen im Totalbetrag von CHF 34‘484.00 für verschiedene fiktive Projekte aus. Weiter liess E.________ die Gesellschaft P.________ eine fiktive Rechnung über CHF 40'888.00 ausstellen.