__ als langjähriger Angestellter und damit seine Vertrauensstellung gegenüber der Privatklägerin aus. Die überhöhten Offerten sowie die entsprechenden Rechnungen waren für die Privatklägerin nicht als solche erkennbar. Die Vorgehensweise von A.________ und E.________ war dank deren Kenntnisse der internen Abläufe bei der Privatklägerin derart raffiniert, dass für die Privatklägerin eine Überprüfung der angeblich günstigsten Offerten sowie der entsprechenden Rechnungen trotz ausreichenden Kontrollmechanismen nicht möglich respektive nicht zumutbar war. Es war A.________ und E._____