) war der Tatort des Beschuldigten am einen oder am anderen Ort. Da es möglich ist, dass sich der Beschuldigte beispielsweise bei einem Telefonat mal gerade nicht am Arbeitsort befand, wurde die Ortsbezeichnung um «anderswo» ergänzt (vgl. dazu die Ausführungen der Generalsstaatsanwaltschaft anlässlich der Berufungsverhandlung, pag. 18 810 f.). Es ist sodann zutreffend, dass grundsätzlich eine Verletzung des Anklagegrundsatzes vorliegt, wenn sich die einzelnen Vorwürfe einzig aus Beilagen zur Anklage ergeben, ohne in der Anklage selbst enthalten zu sein (vgl. Urteil des Bundesgericht 6B_1073/2014 vom 7. Mai 2015 E.1.5.2). Vorliegend ist dies jedoch nicht der Fall. Im Anhang 3 zur An-