325 Abs. 1 Bst. f StPO. «Anderswo» ist zwar für sich in der Tat keine hinreichende Ortbezeichnung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_959/2013 vom 28. August 2014 E. 3.4.1). Im vorliegenden Fall ist jedoch eindeutig, wie die gesamte Formulierung gemeint ist. Der Anklagevorwurf lautet, dass Absprachen zwischen E.________ und dem Beschuldigten getroffen wurden. Ersterer arbeitete in J.________, letzterer in K.________. Je nachdem auf welchem Weg die beiden kommunizierten (persönlich im Büro von E.________ oder sonst wo, per Telefon oder E-Mail) war der Tatort des Beschuldigten am einen oder am anderen Ort.