324 Abs. 1 StPO). Es ist sodann Aufgabe des beurteilenden Gerichts zu prüfen, ob das vorgeworfene strafbare Verhalten erwiesen und der Betrugstatbestand erfüllt ist. Der Vorwurf ist aus der Perspektive des Beschuldigten (nicht nur aus derjenigen des Hauptbeschuldigten E.________) den Umständen entsprechend hinreichend klar formuliert, sodass eine effektive Verteidigung des Beschuldigten in keiner Weise auf Grund einer mangelhaft formulierten Anklageschrift behindert wurde. Des Weiteren erfüllt die Ortbezeichnung mit «in J.________, K.________ und anderswo» das Erfordernis von Art. 325 Abs. 1 Bst.