So wird das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten in der Anklageschrift so präzise wie möglich umschrieben. Die genaue Anzahl der Offerten und sämtliche angeblich manipulierten konkreten Geschäfte waren der anklagenden Staatsanwaltschaft nicht bekannt. Der genaue Deliktszeitraum war sodann aufgrund der vorgeworfenen mehrfachen Tatbegehung nur schwer zu eruieren. Solche Unklarheiten haben aber keineswegs dazu zu führen, dass von einer Anklage von vornherein abgesehen werden müsste. Erachtet die Staatsanwaltschaft aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend, hat sie Anklage zu erheben (Art. 324 Abs. 1 StPO).