4 lastet wird. Überspitzt formalistische Anforderungen dürfen an die Anklageschrift nicht gestellt werden (Urteil 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 1.3.1.). Der Feststellung der Vorinstanz, dass der Beschuldigte aufgrund der vorliegenden Anklageschrift wusste, was ihm vorgeworfen wird und ihm diese die Möglichkeit gab, sich entsprechend zu verteidigen (pag. 18 472 f. = S. 11 f. der Urteilsbegründung), pflichtet die Kammer bei. So wird das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten in der Anklageschrift so präzise wie möglich umschrieben.