18 811). Bezüglich der theoretischen Grundlagen zum Anklagegrundsatz kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 18 471 f. = S. 10 f. der Urteilsbegründung). Die Anklageschrift hat eine hinreichende, d.h. möglichst kurze, aber genaue (Art. 325 Abs. 1 Bst. f der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind, zu enthalten. Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr ange-