Die Anklägerin verweise auf Beilagen, obwohl das Bundesgericht wiederholt entschieden habe, dass es einem Beschuldigten nicht zuzumuten sei, die Anklagevorwürfe in Beilagen zusammenzusuchen. Nicht einmal die Deliktssumme werde in der Anklageschrift einwandfrei hergeleitet (pag. 18 817). Die Generalstaatsanwaltschaft hielt entgegen, dass der Vorgang der Offertenmanipulation, der Deliktszeitraum und die Anzahl Offerten in der Anklageschrift so präzise wie möglich umschrieben wurden. Alle Beschuldigten hätten ganz genau gewusst, was ihnen vorgeworfen werde. Auch die Ortsangaben seien genügend präzise (pag. 18 811).