6. Anklagegrundsatz Der Verteidiger des Beschuldigten machte eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend. Er führte aus, der Vorwurf an den Beschuldigten werde kaum näher präzisiert und er müsse diesen nicht aus den Vorwürfen an den Hauptbeschuldigten E.________ sinngemäss herleiten. Tatzeitraum und Tatort würden zu wenig präzisiert. Es werde von ca. 8 bis 10 abgeänderten Offerten gesprochen, aber nur zwei konkrete Offerten genannt. Die Anklägerin verweise auf Beilagen, obwohl das Bundesgericht wiederholt entschieden habe, dass es einem Beschuldigten nicht zuzumuten sei, die Anklagevorwürfe in Beilagen zusammenzusuchen.