18 757 ff.). Die Verfahrensleitung erkannte mit Verfügung vom 30. Oktober 2015 sämtliche Unterlagen zu den Akten und betrachtete den Beweisantrag der Generalstaatsanwaltschaft als gegenstandslos (pag. 18 711). Von Amtes wegen wurden ein aktueller Strafregisterauszug und ein Leumundsbericht über den Beschuldigten eingeholt (pag. 18 781 und 18 773 ff.).