3 nen Punkte umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten. Da die Generalstaatsanwaltschaft im Sanktionenpunkt Anschlussberufung eingereicht hat, ist die Kammer diesbezüglich nicht an das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden.