3. A.________ sei zu verurteilen, der C.________ AG für das Verfahren vor dem Kantonalen Wirtschaftsstrafgericht eine Parteientschädigung von CHF 19‘286.70 zu bezahlen, unter solidarischer Haftbarkeit mit E.________, F.________ und G.________. 4. A.________ sei zu verurteilen, der C.________ AG für das oberinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘634.35 inkl. Auslagen und MWST zu bezahlen. 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Rechtsmittelinstanz verfügt im Berufungsverfahren über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Sie hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochte-