zu verurteilen: 1. zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu mind. CHF 800.00, ausmachend total CHF 192'000.00; unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren; 2. zur Bezahlung der auf ihn entfallenden erstinstanzlichen und der gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer Gebühr der Staatsanwaltschaft für die oberinstanzliche Verhandlung von CHF 500.00 /Halbtag gemäss Art. 21 VDK).