von der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte als Vertretung (Verfügung vom 22. September 2015, pag. 18 622). Mit Erklärung vom 29. September 2015 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft die Anschlussberufung betreffend den Beschuldigten (p. 18 666 f.). Die Privatklägerin erklärte keine Anschlussberufung und stellte keinen Nichteintretensantrag (pag. 18 664). Am 30. Januar 2017 fand in Anwesenheit des Beschuldigten, seines Verteidigers und der Generalstaatsanwaltschaft die Berufungsverhandlung statt (pag. 18 808