2. Berufung Mit Schreiben vom 11. Mai 2015 meldete der Beschuldigte durch seinen Verteidiger frist- und formgerecht die Berufung an (p. 18 452). Am 13. Mai 2015 meldete sodann E.________ Berufung an (p. 18 456). F.________ meldete am 15. Mai 2015 Berufung an (p. 18 458). Einzig G.________ akzeptierte von Beginn weg das erstinstanzliche Urteil und damit seinen Schuldspruch wegen Betrugs und seine Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 7‘200.00. Zwischenzeitlich wurden die Berufungen von E.________ und F.________ zurückgezogen (pag. 18 712 und 18 798).