Weiter hiess es die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin C.________ AG (nachfolgend: Privatklägerin) gut und verurteilte den Beschuldigten, unter solidarischer Haftbarkeit mit E.________ zur Bezahlung von CHF 81‘372.00 zuzüglich fünf Prozent Zins seit dem 1. Januar 2008 an die Privatklägerin. Unter solidarischer Haftbarkeit wurden schliesslich die Beschuldigten (dazu gehörten neben dem hier beschuldigten A.________ auch die Herren E.________, F.________ und G.________) zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 19‘286.70 an die Privatklägerin verurteilt (pag. 18 442 ff.).