Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 15 274 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 30. Januar 2017 Besetzung Oberrichter Vicari (Präsident), Oberrichter Zihlmann, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Hiltbrunner Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeer- strasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern vertreten durch Staatsanwalt H.________, Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Speichergasse 12, 3011 Bern Anschlussberufungsführerin und C.________AG vertreten durch Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand Betrug Berufung gegen das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafge- richts vom 8. Mai 2015 (WSG 2014 15-18) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Wirtschaftsstrafgericht des Kantons Bern (Einzelgericht) erklärte mit Urteil vom 8. Mai 2015 unter anderem A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) schuldig des Betruges, mehrfach begangen gemeinsam mit E.________ z.N. der C.________ AG zwischen ca. Mitte 2005 und Dezember 2007 in J.________, K.________ und anderswo im Deliktsbetrag von CHF 81‘372.00. Es verurteilte ihn zu einer beding- ten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 370.00, ausmachend total CHF 66‘600.00, unter Festsetzung der Probezeit auf zwei Jahre. Weiter hiess es die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin C.________ AG (nachfolgend: Privatklä- gerin) gut und verurteilte den Beschuldigten, unter solidarischer Haftbarkeit mit E.________ zur Bezahlung von CHF 81‘372.00 zuzüglich fünf Prozent Zins seit dem 1. Januar 2008 an die Privatklägerin. Unter solidarischer Haftbarkeit wurden schliesslich die Beschuldigten (dazu gehörten neben dem hier beschuldigten A.________ auch die Herren E.________, F.________ und G.________) zur Be- zahlung einer Parteientschädigung von CHF 19‘286.70 an die Privatklägerin verur- teilt (pag. 18 442 ff.). 2. Berufung Mit Schreiben vom 11. Mai 2015 meldete der Beschuldigte durch seinen Verteidi- ger frist- und formgerecht die Berufung an (p. 18 452). Am 13. Mai 2015 meldete sodann E.________ Berufung an (p. 18 456). F.________ meldete am 15. Mai 2015 Berufung an (p. 18 458). Einzig G.________ akzeptierte von Beginn weg das erstinstanzliche Urteil und damit seinen Schuldspruch wegen Betrugs und seine Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 7‘200.00. Zwischenzeitlich wurden die Berufungen von E.________ und F.________ zurück- gezogen (pag. 18 712 und 18 798). Beide Verfahren wurden mit Beschluss vom 8. Januar 2016 respektive vom 25. Januar 2017 als erledigt abgeschrieben und die betreffenden erstinstanzlichen Schuldsprüche erwuchsen in Rechtskraft (pag. 18 714 ff. und 18 799 ff.). Der Beschuldigte reichte seine frist- und formgerechte Berufungserklärung am 16. September 2015 ein (pag. 18 652). Für das Verfahren vor Obergericht ernannte die Generalstaatsanwaltschaft Staatsanwalt H.________ von der Staatsanwalt- schaft für Wirtschaftsdelikte als Vertretung (Verfügung vom 22. September 2015, pag. 18 622). Mit Erklärung vom 29. September 2015 erklärte die Generalstaats- anwaltschaft die Anschlussberufung betreffend den Beschuldigten (p. 18 666 f.). Die Privatklägerin erklärte keine Anschlussberufung und stellte keinen Nichteintre- tensantrag (pag. 18 664). Am 30. Januar 2017 fand in Anwesenheit des Beschuldigten, seines Verteidigers und der Generalstaatsanwaltschaft die Berufungsverhandlung statt (pag. 18 808 2 ff.). Die Privatklägerin verzichtete auf eine Teilnahme an der Berufungsverhandlung und liess sich mit Eingabe vom 18. Januar 2017 schriftlich vernehmen (pag. 18 786 ff.). 3. Anträge der Parteien Der Verteidiger des Beschuldigten stellte und begründete anlässlich der Beru- fungsverhandlung vom 30. Januar 2017 folgende Anträge (pag. 18 810): 1. Der Beschuldigte A.________ sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen; 2. Die Zivilklage der Privatklägerin C.________ AG sei vollumfänglich abzuweisen; 3. Sämtliche Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen; 4. Der Beschuldigte sei für seine Umtriebe im bereits vier Jahre dauernden Strafverfahren in der Höhe seiner Anwaltskosten zu entschädigen. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete hingegen folgende Anträge (pag. 18 810): A.________ sei schuldig zu erklären: 1. des Betrugs, mehrfach begangen gemeinsam mit E.________ zum Nachteil der C.________ AG zwischen ca. Mitte 2005 und Dezember 2007 in J.________, K.________ und anderswo im De- liktsbetrag von CHF 81'372.00 (gemäss Ziffer V. des Dispositivs des erstinstanzlichen Urteils vom 8. Mai 2015 / Ziffer 1.5.1 der Anklageschrift vom 25. August 2014), und er sei in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu mind. CHF 800.00, ausmachend total CHF 192'000.00; unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren; 2. zur Bezahlung der auf ihn entfallenden erstinstanzlichen und der gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer Gebühr der Staatsanwaltschaft für die oberinstanzliche Verhand- lung von CHF 500.00 /Halbtag gemäss Art. 21 VDK). Der Vertreter der Privatklägerin stellte und begründete mit Eingabe vom 18. Januar 2017 folgende Anträge (pag. 18 788): 1. A.________ sei schuldig zu erklären des Betrugs, mehrfach begangen gemeinsam mit E.________ zum Nachteil der C.________ AG zwischen ca. Mitte 2005 und Dezember 2007 in J.________, K.________ und anderswo im Deliktsbetrag von CHF 81‘372.00 und er sei zu einer angemessenen Strafe und zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verurteilen. 2. A.________ sei zu verurteilen, der C.________ AG CHF 81‘372.00 zzgl. 5 % Zins seit 1. Januar 2008 zu bezahlen, unter solidarischer Haftbarkeit mit E.________. 3. A.________ sei zu verurteilen, der C.________ AG für das Verfahren vor dem Kantonalen Wirt- schaftsstrafgericht eine Parteientschädigung von CHF 19‘286.70 zu bezahlen, unter solidari- scher Haftbarkeit mit E.________, F.________ und G.________. 4. A.________ sei zu verurteilen, der C.________ AG für das oberinstanzliche Verfahren eine Par- teientschädigung von CHF 1‘634.35 inkl. Auslagen und MWST zu bezahlen. 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Rechtsmittelinstanz verfügt im Berufungsverfahren über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Sie hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochte- 3 nen Punkte umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten. Da die Generalstaatsan- waltschaft im Sanktionenpunkt Anschlussberufung eingereicht hat, ist die Kammer diesbezüglich nicht an das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. 5. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Die Generalstaatanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 29. September 2015, es seien die Jahresabschlüsse (Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang) der I.________ AG für die Geschäftsjahre 2012 – 2015 zu edieren (pag. 18 667). Die Verteidigung des Beschuldigten nahm mit Eingabe vom 27. Oktober 2015 zum Beweisantrag Stellung und kam dem Begehren der Generalstaatsanwaltschaft so gleich nach, in- dem sie Unterlagen zu den verfügbaren Jahresabschlüssen einreichte (pag. 18 674 ff.). Die Unterlagen zum Jahresabschluss 2015 der I.________ AG wurden mit Ein- gabe vom 5. Dezember 2016 nachgereicht (pag. 18 757 ff.). Die Verfahrensleitung erkannte mit Verfügung vom 30. Oktober 2015 sämtliche Unterlagen zu den Akten und betrachtete den Beweisantrag der Generalstaatsanwaltschaft als gegenstands- los (pag. 18 711). Von Amtes wegen wurden ein aktueller Strafregisterauszug und ein Leumundsbericht über den Beschuldigten eingeholt (pag. 18 781 und 18 773 ff.). 6. Anklagegrundsatz Der Verteidiger des Beschuldigten machte eine Verletzung des Anklagegrundsat- zes geltend. Er führte aus, der Vorwurf an den Beschuldigten werde kaum näher präzisiert und er müsse diesen nicht aus den Vorwürfen an den Hauptbeschuldig- ten E.________ sinngemäss herleiten. Tatzeitraum und Tatort würden zu wenig präzisiert. Es werde von ca. 8 bis 10 abgeänderten Offerten gesprochen, aber nur zwei konkrete Offerten genannt. Die Anklägerin verweise auf Beilagen, obwohl das Bundesgericht wiederholt entschieden habe, dass es einem Beschuldigten nicht zuzumuten sei, die Anklagevorwürfe in Beilagen zusammenzusuchen. Nicht einmal die Deliktssumme werde in der Anklageschrift einwandfrei hergeleitet (pag. 18 817). Die Generalstaatsanwaltschaft hielt entgegen, dass der Vorgang der Offertenmani- pulation, der Deliktszeitraum und die Anzahl Offerten in der Anklageschrift so prä- zise wie möglich umschrieben wurden. Alle Beschuldigten hätten ganz genau ge- wusst, was ihnen vorgeworfen werde. Auch die Ortsangaben seien genügend prä- zise (pag. 18 811). Bezüglich der theoretischen Grundlagen zum Anklagegrundsatz kann auf die zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 18 471 f. = S. 10 f. der Urteilsbegründung). Die Anklageschrift hat eine hinreichende, d.h. möglichst kurze, aber genaue (Art. 325 Abs. 1 Bst. f der Schweizerischen Strafprozessord- nung [StPO; SR 312.0]) Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind, zu enthal- ten. Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr ange- 4 lastet wird. Überspitzt formalistische Anforderungen dürfen an die Anklageschrift nicht gestellt werden (Urteil 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 1.3.1.). Der Feststellung der Vorinstanz, dass der Beschuldigte aufgrund der vorliegenden Anklageschrift wusste, was ihm vorgeworfen wird und ihm diese die Möglichkeit gab, sich entsprechend zu verteidigen (pag. 18 472 f. = S. 11 f. der Urteilsbegrün- dung), pflichtet die Kammer bei. So wird das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten in der Anklageschrift so präzise wie möglich umschrieben. Die genaue Anzahl der Offerten und sämtliche angeblich manipulierten konkreten Geschäfte waren der anklagenden Staatsanwaltschaft nicht bekannt. Der genaue Deliktszeit- raum war sodann aufgrund der vorgeworfenen mehrfachen Tatbegehung nur schwer zu eruieren. Solche Unklarheiten haben aber keineswegs dazu zu führen, dass von einer Anklage von vornherein abgesehen werden müsste. Erachtet die Staatsanwaltschaft aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinrei- chend, hat sie Anklage zu erheben (Art. 324 Abs. 1 StPO). Es ist sodann Aufgabe des beurteilenden Gerichts zu prüfen, ob das vorgeworfene strafbare Verhalten er- wiesen und der Betrugstatbestand erfüllt ist. Der Vorwurf ist aus der Perspektive des Beschuldigten (nicht nur aus derjenigen des Hauptbeschuldigten E.________) den Umständen entsprechend hinreichend klar formuliert, sodass eine effektive Verteidigung des Beschuldigten in keiner Wei- se auf Grund einer mangelhaft formulierten Anklageschrift behindert wurde. Des Weiteren erfüllt die Ortbezeichnung mit «in J.________, K.________ und anders- wo» das Erfordernis von Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO. «Anderswo» ist zwar für sich in der Tat keine hinreichende Ortbezeichnung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_959/2013 vom 28. August 2014 E. 3.4.1). Im vorliegenden Fall ist jedoch ein- deutig, wie die gesamte Formulierung gemeint ist. Der Anklagevorwurf lautet, dass Absprachen zwischen E.________ und dem Beschuldigten getroffen wurden. Ers- terer arbeitete in J.________, letzterer in K.________. Je nachdem auf welchem Weg die beiden kommunizierten (persönlich im Büro von E.________ oder sonst wo, per Telefon oder E-Mail) war der Tatort des Beschuldigten am einen oder am anderen Ort. Da es möglich ist, dass sich der Beschuldigte beispielsweise bei ei- nem Telefonat mal gerade nicht am Arbeitsort befand, wurde die Ortsbezeichnung um «anderswo» ergänzt (vgl. dazu die Ausführungen der Generalsstaatsanwalt- schaft anlässlich der Berufungsverhandlung, pag. 18 810 f.). Es ist sodann zutref- fend, dass grundsätzlich eine Verletzung des Anklagegrundsatzes vorliegt, wenn sich die einzelnen Vorwürfe einzig aus Beilagen zur Anklage ergeben, ohne in der Anklage selbst enthalten zu sein (vgl. Urteil des Bundesgericht 6B_1073/2014 vom 7. Mai 2015 E.1.5.2). Vorliegend ist dies jedoch nicht der Fall. Im Anhang 3 zur An- klage werden die Zahlungen der vom Beschuldigten geführten I.________ AG an E.________ sowie die Rechnungen des letzteren an die I.________ AG mit den jeweiligen Geldbeträgen aufgelistet (pag. 16 001 022). Die Zahlungen und Rech- nungen und auch der Deliktsbetrag sind in der Anklage selbst erwähnt (pag. 16 001 017). Beim Anhang 3 handelt es sich also lediglich um eine Übersicht bzw. Präzi- sierung. Es ist keineswegs so, dass sich der Vorwurf nur aus diesem Anhang her- leiten lässt, vielmehr ist dieser in der Anklage selbst enthalten. Es liegt keine Ver- letzung des Anklagegrundsatzes vor. 5 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Vorwurf Der Anklageschrift vom 25. August 2014 (pag. 16 001 001 ff.) ist zusammengefasst folgender insbesondere dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt zu entneh- men: E.________ war zwischen dem 1. September 2000 und dem 3. November 2010 bei der Privatklägerin angestellt. Er war zunächst als Sacharbeiter im Einkauf tätig und wurde später zum Leiter Einkauf Marketing befördert. Zum Aufgabenbe- reich von E.________ bei der Privatklägerin gehörte es, für den Einkauf von Marke- tingartikeln Offerten bei verschiedenen Lieferanten einzuholen, Bestellungen zu machen und die Abwicklung der Projekte zu überwachen. Die Unternehmen L.________, M.________, N.________ sowie die I.________ AG waren Lieferan- ten der Privatklägerin. Der Beschuldigte war seit dem Jahr 1980 Geschäftsführer der I.________ AG und seit Juli 2013 ist er alleiniges Verwaltungsratsmitglied und Geschäftsführer. Im Einkaufsprozess der Privatklägerin werden jeweils zuerst min- destens drei schriftliche Offerten von Lieferanten eingeholt. Die definitiven Offerten werden dann auf einer Kostenübersicht (sogenannte «cost comparison») zusam- mengestellt. In der Regel wird die günstigste Offerte akzeptiert. Danach wird eine Bestellung («purchase order») erstellt und dem Lieferanten geschickt. Nach ord- nungsgemässer Lieferung der Ware wird die Rechnung von der Privatklägerin be- zahlt. Sämtlichen Beschuldigten (E.________ und den jeweiligen Geschäftsführern der betroffenen Lieferanten-Unternehmen) wird vorgeworfen, zum Nachteil der Pri- vatklägerin bei manchen Projekten betrügerisch in die Offertstellung eingegriffen zu haben, indem die Offerten vor Aufnahme in die «cost comparison» erhöht wurden. Der konkrete Vorwurf gegen den Beschuldigten lautet folgendermassen (pag. 16 001 015 ff.): A.________ wird Betrug vorgeworfen, mehrfach gemeinsam begangen mit E.________ zwischen ca. Mitte 2005 und Dezember 2007 in J.________, K.________ und anderswo im Deliktsbetrag von CHF 81‘372.00 durch folgendes Vorgehen: Im Auftrag der Privatklägerin holte E.________ jeweils bei meh- reren Lieferanten, darunter auch die I.________ AG, Offerten für die Lieferung von verschiedenen Produkten ein. Falls die I.________ AG die günstigste Anbieterin war, erstellte A.________ in Ab- sprache oder Zusammenarbeit mit E.________ neue Offerten mit einem höheren Preis als den zuletzt offerierten. Diese neuen Offerten stellte A.________ anschliessend der Privatklägerin zu oder liess diese zustellen. Weil E.________ die Höhe der jeweiligen Konkurrenzofferten kannte, bestimmte er den neuen (höheren) Preis derart, dass die I.________ AG trotzdem noch die jeweils günstigste An- bieterin war. Die günstigeren älteren Offerten waren nur E.________ (nicht aber der Privatklägerin) bekannt und wurden von E.________ geheim gehalten und vernichtet. Insgesamt wurden ca. 8 bis 10 Offerten mit einer Gesamtdifferenz von CHF 81‘372.00 abgeändert, darunter die Offerten der Projekte Rucksack (Erhöhung um 90 Rappen mal 15‘000 Rucksäcke = CHF 13‘500.00) und Valentine's Day Key Holder (Erhöhung um 8 Rappen mal 97‘300 Schlüsselanhänger = CHF 7‘784.00). In der Folge erhielt die I.________ AG trotz des höheren Preises auf Empfehlung von E.________ als immer noch günstigste Anbieterin von der Privatklägerin den Zuschlag. Im Anschluss lieferte die I.________ AG die entsprechenden Produkte und stellte die höheren (mit E.________ vereinbarten) Preise in Rechnung, darunter die Rechnungen der I.________ AG Nr. 1051629 vom 27. April 2006, Nr. 107103°und 1070931 vom 13. Dezember 2006. Die Privatklägerin bezahlte der I.________ AG diese höheren Preise. 6 Durch diese Vorgehensweise täuschten A.________ und E.________ die Privatklägerin mehrmals über die von der I.________ AG tatsächlich offerierten Preise. Dies führte bei der Privatklägerin zu ei- nem Irrtum über die Höhe der tatsächlich offerierten und nach entsprechender Lieferung von ihr zu bezahlenden Preise. Auf Grund ihres Irrtums vergab die Privatklägerin die Aufträge an die I.________ AG zu überhöhten Preisen und bezahlte der I.________ AG in der Folge mehrmals zu hohe Preise in einem Gesamtbetrag von CHF 81‘372.00. Durch die mehrfache Vergabe von Aufträgen zu überhöh- ten Preisen und die anschliessende Bezahlung der Differenz zwischen den ursprünglichen Offerten und den Offerten mit den überhöhten Preisen schädigte sich die Privatklägerin an ihrem Vermögen. Um die Privatklägerin zu täuschen, erstellten und verwendeten A.________ und E.________ in ca. 8 - 10 Fällen überhöhte Offerten und Rechnungen. Sie nützten die Stellung von E.________ als langjäh- riger Angestellter und damit seine Vertrauensstellung gegenüber der Privatklägerin aus. Die überhöhten Offerten sowie die entsprechenden Rechnungen waren für die Privatklägerin nicht als solche erkennbar. Die Vorgehensweise von A.________ und E.________ war dank deren Kenntnisse der internen Abläufe bei der Privatklägerin derart raffiniert, dass für die Privatklägerin eine Überprü- fung der angeblich günstigsten Offerten sowie der entsprechenden Rechnungen trotz ausreichenden Kontrollmechanismen nicht möglich respektive nicht zumutbar war. Es war A.________ und E.________ bewusst und für sie vorhersehbar, dass die Privatklägerin die überhöhten Offerten sowie die entsprechenden Rechnungen nicht überprüfen konnte respektive würde. Zur Vertuschung des deliktischen Hintergrunds der Zahlungen benützten A.________ und E.________ unter anderem Bankkonten der P.________ und von Q.________, der Mutter von E.________. E.________ stellte in Absprache mit A.________ der I.________ AG im eigenen Namen vier Rechnungen im Totalbetrag von CHF 34‘484.00 für verschiedene fiktive Projekte aus. Weiter liess E.________ die Gesellschaft P.________ eine fiktive Rechnung über CHF 40'888.00 ausstellen. E.________ erhielt von der I.________ AG vereinbarungsgemäss die Differenz zwischen den Preisen der ursprünglichen und der gemeinsam vereinbarten höheren Offerten ausbezahlt. Insgesamt veran- lasste A.________ sechs Zahlungen im Betrag von CHF 81‘372.00 direkt oder indirekt an E.________ gemäss Anhang 3 (Deliktsbetrag). A.________ handelte dabei mit der Absicht, E.________ unrechtmässig zu bereichern. 8. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass die I.________ AG unter der Geschäftsführung des Beschul- digten im Zeitraum vom 6. Oktober 2005 bis 11. Dezember 2007 an Q.________, die Mutter von E.________, E.________ selbst und die P.________, deren Gesell- schafter damals die Mutter und der Stiefvater von E.________ waren, insgesamt CHF 81‘372.00 bezahlte. Ebenfalls unbestritten ist, dass die I.________ AG Zah- lungen als «Werbeberatungskommissionen» verbuchte. Zudem wurde bereits rechtskräftig entschieden, dass E.________ mit den zwei weiteren Beschuldigten F.________ und G.________ je Preisabsprachen zur Erhöhung von Offerten ge- troffen hatte. Der Standardablauf bei der Privatklägerin beim Einkauf von Marke- tingartikeln ist im Wesentlichen ebenfalls unbestritten. Bestritten und zu prüfen ist, ob der Beschuldigte und E.________ Preisabsprachen vornahmen und dadurch die Privatklägerin schädigten. 9. Beweismittel Es sind sowohl objektive als auch subjektive Beweismittel vorhanden und zu wür- digen. Als objektive Beweismittel sind zahlreiche Dokumente aktenkundig. Es lie- 7 gen insbesondere die Saldobilanzen und Jahresrechnungen der I.________ AG der Jahre 2005 bis 2010 von der Revisionsstelle R.________ (pag. 07 106 001) und die Buchhaltung der I.________ AG der Jahre 2005 bis 2011 vor. Aktenkundig sind die Kopie einer Rechnung der P.________ an die I.________ AG vom 26.10.2007 mit dem Betreff «Beratungsleistung und Konzepterstellung iS Qua- litätssicherung und Produkt-Testverfahren» (pag. 005 004 010), Rechnungen von E.________ an die I.________ AG vom 3. März 2006 mit der Bezeichnung «Pro- jekt Beirut Für geleistete WBK-Dienste», vom 21. Mai 2006 betreffend «Projekt Bratislava Für geleistete WBK-Dienste», vom 20. August 2006 betreffend «Projekt Dresden Für geleistete WBK-Dienste» und vom 7. Dezember 2006 betreffend «Di- verse Projekte Für geleistete WBK-Dienste» (pag. 07 103 007 ff.). Den edierten Bankunterlagen sind sodann den Rechnungsbeträgen entsprechende Gutschriften von der I.________ AG auf die Konten von E.________ (pag. 007 002 064, 078, 094) und der P.________ (pag. 07 063 017 ff.) zu entnehmen. Hinzu kommt eine Gutschrift von CHF 6‘000.00 auf das Konto von Q.________ (pag. 07 066 004), für welche keine entsprechende Rechnung vorhanden ist. Die Privatklägerin reichte eine Aufstellung von Rechnungen der I.________ AG an sie für die Jahre 2000 bis 2009 ein (pag. 07 100 407 f.). In den Akten finden sich zwei Cost Comparisons, bei denen E.________ für die Abteilung der Privatklägerin «Procurement .________» als zuständig aufgeführt ist und unterzeichnet hat (pag. 07 100 538 und 588). Als subjektive Beweismittel sind die Aussagen von E.________, des Beschuldigten und von O.________ von Bedeutung. Für die Darstellung der relevanten aktenkundigen Dokumente und die Zusammen- fassung der relevanten Aussagen kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 18 561 ff. = S. 100 ff. der Urteilsbegründung). 10. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz kam beweiswürdigend zum Schluss, dass unrechtmässige Preisab- sprachen zwischen E.________ und dem Beschuldigten möglich gewesen und auch vorgekommen seien. Jedenfalls zwei Offerten seien zumindest rechnerisch zwei Zahlungen der I.________ AG an E.________ zuzuordnen. Zudem falle auf, dass genau in den Jahren 2006 und 2007 der Umsatz der I.________ AG mit der Privatklägerin zum Teil fast doppelt so hoch sei, wie in den anderen Jahren. Dies lasse sich zwangslos damit erklären, dass E.________ der I.________ AG mehr Aufträge zugehalten habe, weil er damit auch eher die Möglichkeit gehabt habe, ei- nen Anteil für sich auf die Rechnung schlagen zu lassen. Mit dem höheren Umsatz habe die I.________ AG in den Jahren 2006 und 2007 auch einen im Durchschnitt rund 15 Prozent höheren Bruttogewinn erzielt als in anderen Jahren. Die Zahlun- gen an E.________ seien gegenüber der Privatklägerin in Rechnung gestellt und somit schlussendlich von ihr und nicht aus der Marge der I.________ AG bezahlt worden. Zudem gebe es sonst keine Erklärung dafür, dass der Beschuldigte als er- fahrener und erfolgreicher Geschäftsmann ohne weiteres während fast 2 ½ Jahren 10 Prozent des Umsatzes der I.________ AG mit der Privatklägerin an E.________ bezahlt hätte. Es sei beweismässig davon auszugehen, dass der Beschuldigte bzw. die I.________ AG im Rahmen einer Projektausschreibung jeweils eine erste Offerte und bei Projektänderungen allenfalls weitere, modifizierte Offerten bis zu 8 einer Schluss- oder definitiven Offerte eingereicht habe, und diese letztere, wenn sie unter dem nächsthöheren Angebot lag, in Absprache mit E.________ entspre- chend erhöht habe. Nach der Lieferung, Rechnungstellung und Begleichung der Rechnung durch die Privatklägerin habe E.________ die Differenz zwischen dem eigentlichen internen Angebot der I.________ AG und dem offiziellen, entspre- chend höher offerierten Preis erhalten. Weil der Beschuldigte für die Zahlung der entsprechenden Gelder für die Buchhaltung Rechnungen benötigt habe, habe E.________ solche ausgestellt. Nur bezüglich der ersten Zahlung von CHF 6‘000.00 an Q.________, die Mutter von E.________, sei keine Rechnung be- kannt. Aktenkundig seien vier Rechnungen in einem Gesamtbetrag von CHF 75‘372.00. Zwischen dem 6. Oktober 2005 und dem 11. Dezember 2007 seien die Gelder gutschrieben worden und hätten den Empfänger E.________ nach dessen Angaben auch dann erreicht, wenn die Zahlungen nicht auf seine eigenen Konten erfolgt seien. Es sei davon auszugehen, dass die ersten Preisabsprachen ca. Mitte 2005 stattgefunden hätten. Es sei auf die Aussage von E.________, wonach acht oder zehn Offerten betroffen gewesen seien, abzustützen. Der Vorschlag der Preisabsprachen sei von E.________ ausgegangen. Es sei hin- gegen nicht davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte von E.________ unter Druck gesetzt gefühlt habe. Zusammengefasst habe die Privatklägerin für die Auf- träge, die sie in der fraglichen Zeit der I.________ AG erteilt hatte, aufgrund der Preisabsprachen zwischen E.________ und dem Beschuldigten insgesamt mindes- tens CHF 81‘372.00 zu viel bezahlt. Dieser Betrag sei vollumfänglich an E.________ gegangen (zum Ganzen vgl. pag. 18 584 ff. = S. 123 ff. der Urteilsbe- gründung). 11. Vorbringen der Parteien Die Verteidigung des Beschuldigten brachte insbesondere vor, es habe keine Diffe- renzzahlungen zwischen ursprünglichen und später veränderten Offerten gegeben. Die Zahlungen gemäss Anhang 23 zur Anklageschrift hätten überhaupt nichts mit dem Offertstellungsprozess zu tun. E.________ habe sich für die Vergabe von Auf- trägen an die I.________ AG Kommissionen bezahlen lassen. Die I.________ AG hätte dies zur Erhaltung der Kundenbeziehung zur Privatklägerin gemacht. Die Pri- vatklägerin sei durch die Zahlungen in keiner Weise geschädigt worden. Der Be- schuldigte habe nie eine Offerte selbst verfasst. Die geschäftlichen Abläufe bei der I.________ AG seien nie untersucht und deren Mitarbeitende nie befragt worden. Der Schluss der Vorinstanz, wonach der höhere Bruttogewinn der I.________ AG in den Jahren 2006/2007 als in anderen Jahren vorher und nachher auf deliktische Machenschaften zurückgeführt werden müsse, sei falsch. Vielmehr seien die Ver- änderungen des Bruttogewinns auf konjunkturelle Schwankungen zurückzuführen. E.________ habe seine Aussagen im Laufe der Untersuchung variiert. Seine Aus- sagen seine vage, voller Unsicherheiten und Erinnerungslücken. Die Aussagen des Beschuldigten hingegen seien konstant, in sich schlüssig und differenziert. Offerten der I.________ AG seien regelmässig über das Pult der Sachbearbeiterin O.________ gegangen und diese hätte bemerken müssen, wenn etwas mit den Of- ferten nicht gestimmt hätte. Die Vorinstanz habe keine Glaubhaftigkeitsprüfung der Aussagen vorgenommen. Es seien keine Preisabsprachen vorgekommen. Die 9 Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz würden die Stückzahlen bei zwei Produkten bzw. Offerten durch einen beliebigen Rechnungsbetrag teilen und dann das Ergeb- nis als abgesprochene Preisdifferenz betrachten. Der Nachweis, dass je zwei Of- ferten mit einer Preisdifferenz von 90 bzw. 8 Rappen erstellt worden seien, fehle. Insgesamt würden die vorhandenen Indizien niemals einen Schuldspruch gestatten (pag. 18 814 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verwies auf die ihrer Ansicht nach weitgehend über- zeugende Urteilsbegründung der Vorinstanz. Sie führte aus, es gehe weder um die Produkte, den Weg der Produkte noch um O.________. Es sei kein Zufall, dass die drei anderen Beschuldigten ihre Strafe akzeptiert hätten. Bei diesen seien Manipu- lationen möglich gewesen. Es stehe ausser Frage, dass auch Preisabsprachen mit dem Beschuldigten nicht nur möglich gewesen, sondern auch erfolgt seien. Sowohl E.________ als auch O.________ hätten angegeben, dass sie bei der I.________ AG jeweils direkt mit dem Beschuldigten und nicht mit den übrigen Mitarbeitern Kontakt gehabt hätten. Die aktenkundige Offerte auf pag. 14 005 178 sei nur an E.________ gegangen. O.________ sei in die betrügerische Offertstellung nicht in- volviert gewesen. Zu beachten sei die Umsatzentwicklung der I.________ AG mit der Privatklägerin in den Jahren 2005, 2006 und 2007. Es sei schlicht nicht vor- stellbar, dass die I.________ AG zehn Prozent ihres Gesamtumsatzes mit der Pri- vatklägerin hätte an E.________ abtreten sollen. Sämtliche Akten würden die Aus- sagen von E.________ stützen und nicht diejenigen des Beschuldigten (pag. 18 810 ff.). 12. Beweiswürdigung der Kammer 12.1 Vorbemerkung Es ist bereits vorweg zu nehmen, dass sich die Kammer dem Beweisergebnis der Vorinstanz nach Vornahme der Beweiswürdigung vollumfänglich anschliesst. Die nachfolgenden Erwägungen sind teils Wiederholungen, teils Ergänzungen zur vor- instanzlichen Beweiswürdigung (vgl. pag. 18 583 ff. = S. 122 ff. Urteilsbegründung). 12.2 Dokumente Die Zahlungen von der I.________ AG in der Gesamthöhe von CHF 81‘372.00 an E.________, dessen Mutter Q.________ und die P.________, deren Gesellschaf- ter wiederum die Mutter von E.________ und dessen Stiefvater waren, sind akten- kundig und werden auch nicht bestritten. Es liegen fünf jeweils einer Zahlung im Betrag entsprechende Rechnungen vor. Die vier Rechnungen, die direkt von E.________ stammen, geben vor, für Werbeberatungskommissionen für Projekte in Beirut, Bratislava, Dresden und diverse Projekte zu sein. Als die Staatsanwalt- schaft den Beschuldigten mit Schreiben vom 28. Januar 2013 unter anderem auf- forderte, Unterlagen zu den angeblich von E.________ vermittelten Auslandspro- jekten einzureichen (pag. 14 005 082), übermittelte dieser mit Eingabe vom 14. März 2013 Unterlagen zu drei Projekten für Dubai, einem in Deutschland (Esch- born) und einem in Algerien (pag. 14 005 277 ff.). Bereits in seiner Einvernahme vom 25. Januar 2013 sagte der Beschuldigte, E.________ habe ihm Kontakte zu Wiederverkäufern in Dubai, Algerien und Deutschland in Aussicht gestellt (pag. 05 004 079 Z. 68 f.). E.________ habe dann für die Vermittlung eines Auftrages je- 10 weils eine Provision erhalten (pag. 05 004 080 Z. 106). Was es mit den Orten Bei- rut, Bratislava und Dresden auf sich haben soll, vermochte der Beschuldigte nicht zu erklären (pag. 05 004 085 Z. 285 ff.). Die Zahlungen der I.________ AG an E.________ wurden also anhand von Rechnungen zu fiktiven Projekten verschlei- ert. Einen Grund für diese Verschleierung vermochte der Beschuldigte auch nicht zu nennen (pag. 05 004 085 Z. 292). Die Tatsache, dass Rechnungen für fiktive Projekte gestellt wurden, ist für die Kammer ein starkes Indiz, dass unrechtmässige Handlungen versteckt werden sollten. Simuliert wurde auch die Rechnung der P.________. Der Beschuldigte sagte selbst, dass es sich bei der Zahlung des der Rechnung entsprechenden Betrages von CHF 40‘888.00 um eine Zahlung an E.________ handelte (pag. 05 004 005 Z. 166) und dass es keine Geschäftsbeziehung der I.________ AG zur P.________ gab (pag. 05 004 006 f. Z. 242 f.). Zur Zahlung von CHF 6‘000.00 an Q.________ ist keine entsprechende Rechnung aktenkundig. Da Q.________ die Mutter von E.________ ist und der Beschuldigte angibt, diese nicht zu kennen (pag. 05 004 078 Z. 34), ergibt sich der logische Schluss, dass die Zahlung für E.________ bestimmt war und sicherlich nicht grund- los erfolgte. Der Umsatz der I.________ AG mit der Privatklägerin fiel in den Jahren 2006 und 2007, als Zahlungen an E.________ geleistet wurden, deutlich höher aus als in den übrigen Jahren (pag. 07 100 407 ff.). Gemäss einer Aufstellung der Staatsanwalt- schaft entspricht der berechnete Bruttogewinn für das Geschäft der I.________ AG mit der Privatklägerin im 2006 und 2007 abzüglich der Zahlungen an E.________ (41,5 %) in etwa dem Bruttogewinn in den Jahren, als keine Zahlungen an E.________ erfolgten (42,1 %) bzw. dem Bruttogewinnen im 2006 und 2007 für das gesamte Geschäft (43,5 % und 40,6 %) (pag. 05 044 116 f.). Der Beschuldigte machte geltend, diese Zahlen hätten nichts mit den Zahlungen an E.________ zu tun. Die Kammer verkennt nicht, dass die höheren Umsätze mit der Privatklägerin und Bruttogewinne im 2006 und 2007 keine direkten Beweis zu liefern vermögen. Trotzdem handelt es sich um ein Indiz, welches die Anklage und deren Annahme, die Zahlungen an E.________ seien nicht aus der Marge der I.________ AG be- zahlt worden, bestärkt. Die vorhandenen Unterlagen belegen sodann entgegen der Behauptung des Be- schuldigten, dass E.________ in seiner Stellung als Leiter des Procurement .________ bei der Privatklägerin Projekte mit der I.________ AG teilweise auch al- leine betreut hat. So wurden die ersten Offerten im langwierigen Bestellprozess ei- nes Kugelschreibers ab August 2006 nur an E.________ versandt (pag. 14 005 112, 121, 123, 125, 128, 142, 147, 149, 157). In zwei aktenkundigen Cost Compa- risons ist E.________ als Einkäufer aufgeführt und hat gleichzeitig als Leiter mit Unterschrift seine Zustimmung erteilt (pag. 07 100 538, 588). Auf pag. 07 100 622 findet sich eine E-Mail des Beschuldigten einzig an E.________, in der er für die Lieferung von Schlüsselanhänger Preise offeriert. Es war folglich nicht immer eine Sachbearbeiterin involviert. 11 12.3 Aussagen 12.3.1 Aussagen von E.________ E.________ liess nach bereits zwei erfolgten Einvernahmen schriftlich mitteilen, er wolle nun Transparenz schaffen und seine Lieferanten nicht mehr schützen (pag. 14 001 007 f.). Dies führte dazu, dass E.________ in seiner nächsten Einvernahme neue Aussagen zur Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten machte, die den Aus- sagen in seinen früheren Einvernahmen nicht entsprachen. Zuerst hatte er abge- stritten, dass es zu Zahlungen durch andere (als die bereits bekannten) Lieferanten gekommen war (pag. 05 001 004 Z. 101). Auf Überweisungen durch die I.________ AG angesprochen, gab E.________ an, er habe bei der Weiterentwick- lung einer Idee geholfen. Er habe Kontakte zu Osteuropa gehabt. Es seien konzep- tionelle Aufgaben gewesen. Auf die Frage, was für konzeptionelle Aufgaben es denn gewesen seien, wollte er keine Antwort geben (pag. 05 001 011 Z. 455 ff.). Bei seiner zweiten Einvernahme gab E.________ an, seine Verbindung zu Osteur- opa sei eine Frau aus der Slowakei, die früher in J.________ in einem Restaurant gearbeitet habe (pag. 05 001 041 Z. 457 ff.). Er habe für die I.________ AG Kon- zeptstudien für Marketingprojekte erstellt. Er und der Beschuldigte hätten ein Brainstorming für den Absatz von Produkten in der Slowakei gemacht (pag. 01 001 041). Die genauen erbrachten Leistungen für die von ihm gestellten Rechnungen und deren Höhe und die Projektbezeichnungen in den Rechnungen vermochte E.________ nicht zu erklären (pag. 05 001 042 f.). Diese ersten Aussagen wirken konstruiert, widersprüchlich und äusserst unglaubhaft. Im Übrigen stimmen diese ersten Aussagen von E.________ auch nicht mit den Aussagen des Beschuldigten überein, der E.________ für die Vermittlung von Aufträgen Kommissionen bezahlt haben will. Umso glaubhafter wirken dann dagegen die Aussagen, die E.________ machte, nachdem er angegeben hatte, reinen Tisch machen zu wollen. Er führte von sich aus aus, dass in Absprache mit dem Beschuldigten bei mehreren Projek- ten die offerierten Preise nach oben angepasst wurden (pag. 05 001 072 ff.). Bei diesen Aussagen belastete er sich selbst. Es erscheint nicht nachvollziehbar, dass er das tun würde, ohne dass das Gesagte tatsächlich zutrifft. Hätte er doch gröss- tes Interesse daran gehabt, bei der weniger verfänglichen Version, wonach die Zahlungen nicht im Zusammenhang mit Preisabsprachen standen, zu bleiben. Sei- ne Aussagen waren in der Folge gleichbleibend. Dass er sich rund sechs Jahre nach den Taten nicht mehr an alle einzelnen Absprachen mit dem Beschuldigten im Detail erinnern konnte, ist nachvollziehbar und tut der Glaubhaftigkeit der Aus- sagen keinen Abbruch. Die Aussagen von E.________ stimmen denn auch mit an- deren Beweismitteln bzw. Indizien überein. So wurde beispielsweise praktisch das- selbe Vorgehen bei den Preisabsprachen respektive Erhöhung von offerierten Preisen geschildert, welches E.________ selbst und die zwei weiteren Beschuldig- ten F.________ und G.________ für andere Lieferanten bestätigen. Die Angaben von E.________ zu den Zuständen und Abläufen in der Abteilung Procurement .________ der Privatklägerin stimmen mit denjenigen der Zeugin O.________ übe- rein. Beide geben an, dass E.________ auch alleine Projekte betreute (vgl. z.B. pag. 18 311 f. und pag. 18 301 Z. 65). Dies wird ebenfalls bekräftigt durch die bei- den aktenkundigen Cost Comparisions, auf denen, ausser E.________ selbst kein Einkäufer, aufgeführt ist (pag. 05 07 100 538, 588). Nach Angabe von O.________ 12 kann dies nur bedeuten, dass E.________ den Einkauf selbst vornahm (pag. 18 304 Z. 186 ff.). Zudem gibt es in weniger bedeutenden Punkten Übereinstimmun- gen mit den Aussagen des Beschuldigten. Beide sagten aus, die Initiative für die Zahlungen sei von E.________ gekommen (pag. 05 001 119 Z. 648 und pag. 05 004 079 Z. 67 f.). Ebenso machten sie übereinstimmende Angaben über eine Uhr, welche E.________ bei einer Mitarbeiteraktion für den Beschuldigten erwarb (pag. 05 001 074 Z. 146 ff. und pag. 05 004 006 Z. 227 f.) oder bezüglich die Kontaktauf- nahme von E.________ mit dem Beschuldigten im Strafverfahren betreffend die Herausgabe der von ihm gestellten Rechnungen (pag. 05 001 047, 124 ff. und pag. 05 004 003 Z. 48 ff.). Zur generellen Glaubhaftigkeit der Aussagen von E.________ ist im Übrigen auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. pag. 18 521 f. = S. 60 f. der Urteilsbegründung). 12.3.2 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte sagte konstant aus, es sei nicht zu Preisabsprachen gekommen. Es habe sich um Kommissions-/Provisionszahlungen an E.________ gehandelt. Anlässlich seiner ersten Einvernahme bei der Polizei erklärte er, die Zahlungen seien für den Erhalt von Aufträgen bei der Privatklägerin erfolgt (pag. 05 004 003 Z. 65 f.). Gegenüber der Staatsanwaltschaft sagte er dann aus, es sei hauptsächlich um die Vermittlung von Kontakten zu ausländischen Wiederverkäufern gegangen, was ihm bei der Polizei nicht so präsent gewesen sei (pag. 05 004 079 Z. 68 ff. und pag. 05 004 082 Z. 168 f.). Er erklärte mehrfach, er habe sich die Kundenbeziehung zur Privatklägerin nicht zerstören lassen wollen. Diese sei existentiell gewesen (pag. 05 004 003 Z. 85 ff., pag. 05 004 088 Z. 403 f.). Die vorhandenen Zahlen zeigen jedoch ein anderes Bild. Die Geschäftsbeziehung zur Privatklägerin war für die I.________ AG zwar wichtig, aber nicht existentiell. So betrug der Umsatz mit der Privatklägerin in den Geschäftsjahren 2004 und 2005, d.h. vor den Zahlungen an E.________, nur rund 2,5 Prozent des Gesamtumsatzes der I.________ AG (vgl. pag. 05 004 089). Ab 2009 erhielt die I.________ AG keine Aufträge der Privatklägerin mehr (vgl. pag. 07 100 407 und Aussage Beschuldigter pag. 05 004 003 Z. 55). Obwohl dies die I.________ AG spürte, trieb es sie nicht in den Ruin (vgl. pag. 07 106 044 ff.). Der Beschuldigte sagte sodann in Übereinstimmung mit E.________ glaubhaft aus, dass er im Jahr 2007 von sich aus mit den Zahlungen aufhörte (pag. 05 004 006 Z. 205 ff.). Auch dies spricht dagegen, dass die Kundenbeziehung existentieller Natur war und grosser Druck auf dem Beschuldigten lastete. Der Beschuldigte sagte konsequent aus, die Zahlungen an E.________ seien zu Lasten der Marge der I.________ AG gegangen (so pag. 04 004 087 Z. 380 f.). Wenn sich der Beschul- digte die Kundenbeziehung zur Privatklägerin nicht zerstören lassen wollte und zu- sätzlich von ihm verlangt wurde, Zahlungen zu leisten, welche die Marge verklei- nern würden, stellt sich die Frage, weshalb er nicht einfach bei der Privatklägerin Meldung erstattete. Widersprüchlich erscheint überhaupt, wenn der Beschuldigte einerseits durch die Zahlungen die Kundenbeziehung zur Privatklägerin nicht ge- fährden wollte und andererseits E.________ für die Vermittlung von Auslandaufträ- gen bezahlt haben will. Was stimmt denn nun? Ebenfalls widersprüchlich scheint, dass der Beschuldigte zum einen sagte, die I.________ AG hätte E.________ für 13 die Aufträge, die dieser für sie bei der Privatklägerin platzieren konnte, eine Kom- mission bezahlt (pag. 05 004 003 Z. 65 f.), und zum anderen behauptete, die Auf- träge seien meist nicht oder sogar nie von E.________, sondern von O.________ erteilt worden (pag. 05 004 004 Z. 113 f. und pag. 18 325 Z. 176). Wie soll denn E.________ die Platzierung von Aufträgen an die I.________ AG vorgenommen haben, wenn diese ausschliesslich von O.________ erteilt wurden? Der Beschul- digte behauptete, sämtliche Mitarbeiter der I.________ AG seien über die Kommis- sionszahlungen an E.________ und deren Grund informiert gewesen (pag. 05 004 005 Z. 181 ff.). Nicht zu erklären vermochte er, weshalb dann die Zahlungen an E.________ bzw. die Zahlungsgründe anhand von fiktiven Rechnungen verschlei- ert wurden (vgl. pag. 05 005 085 Z. 292). Überhaupt gab der Beschuldigte auf heik- le Fragen häufig keine Antwort (z.B. pag. 01 004 081 Z. 150, pag. 05 004 085 Z. 309, pag. 05 004 108 Z. 85). Insgesamt erscheinen die Aussagen des Beschuldigten in weiten Teilen unglaub- haft. Es wirkt so, als ob er nachträglich Erklärungen für die nachweislich erfolgten Zahlungen an E.________ gesucht hätte. 12.4 Gesamtwürdigung Wie aus den Aussagen aller Mitbeschuldigter und von O.________ hervorgeht, wa- ren Preisabsprachen im Offertstellungsprozess bei der Privatklägerin möglich. E.________ betreute Aufträge, die an die I.________ AG vergeben wurden, teil- weise alleine. Dies wird belegt durch die aktenkundigen Cost Comparisons, die Aussagen von O.________ und von E.________. Sogar der Beschuldigte sagte einmal, dass es theoretisch möglich gewesen wäre, dass E.________ eine Offerte erhöht, wenn er das Projekt allein betreut hat (pag. 05 004 083 Z. 240 f.). Auch dass nach Angabe des Beschuldigten immer seine Mitarbeitenden Offerten ausfer- tigten, weist nicht daraufhin, dass eine Anpassung einer Offerte unmöglich gewe- sen wäre. So war es dem Beschuldigten als Vorgesetzter ohne weiteres möglich, die Anweisung zu erteilen, auf welche Höhe eine Offerte anzupassen ist. Auch mussten Offerten nicht zwingend schriftlich erfolgen. Es kam im Übrigen auch mal vor, dass der Beschuldigte eine Offerte selbst direkt an E.________ per E-Mail mit- teilte (pag. 07 100 622). O.________ hatte ausgesagt, dass sie in 90 Prozent der Fälle von Zusammenarbeit mit der I.________ AG direkt mit dem Beschuldigten Kontakt hatte (pag. 18 306 Z. 272 f.). Der Beschuldigte war also sehr wohl persön- lich stark in die Zusammenarbeit mit der Privatklägerin involviert und überliess das Feld nicht einfach seinen Mitarbeitenden. Der allenfalls längere Offertstellungspro- zess mit Anpassungen der Spezifikationen oder Bestellmengen verunmöglichte ei- ne Preisabsprache ebenfalls nicht. So sagte O.________ aus, dass nach der Be- willigung der Cost Comparison kaum noch Preis- oder Produktänderungen vorka- men (pag. 18 304 Z. 198 ff.). Die Verhandlungen, welche allenfalls zu Änderungen führten, erfolgten somit in der Regel vor der Cost Comparison, in welche dann die Schlussofferten Eingang fanden (vgl. Aussage O.________ pag. 18 303 Z. 140 ff.). Bei dieser Schlussofferte war dann eine Preiserhöhung möglich. Entgegen der Be- hauptung des Beschuldigten konnte die Anpassung einer solchen Offerte problem- los innert kürzester Zeit vorgenommen werden. Schliesslich beruhte die Anpassung nicht auf sachlichen Gründen, die Abklärungen mit Unterlieferanten notwendig ge- 14 macht hätten. Das entscheidende Kriterium dafür, welcher der offerierenden Liefe- ranten von der Privatklägerin beauftragt wurde, war der Preis. Es wurde in aller Regel bzw. gemäss einer Aussage von E.________ gar «immer» der günstigste Lieferant ausgewählt (vgl. Aussage E.________ pag. 05 001 120 Z. 668 f.). Dies sagte auch der Beschuldigte selbst zunächst (pag. 05 004 004 Z. 106). Eine Preis- absprache hat das eben gerade nicht verhindert. Dass E.________ mit anderen Lieferanten Preisabsprachen getroffen hat, ist selbstverständlich kein Beweis dafür, dass er mit dem Beschuldigten dasselbe Vorgehen wählte, um sich zu bereichern. Allerdings ist es doch ein starkes Indiz. Es ist naheliegend, ein bewährtes Modell in mehreren Fällen anzuwenden. Die Aussagen von E.________, wonach die offerierten Preise in Absprache mit dem Beschuldigten grundlos erhöht wurden und ihm die Differenz von der I.________ AG jeweils überwiesen wurde, wirken glaubhaft. Der Beschuldigte hingegen ver- strickte sich bei der Erklärung der Zahlungsgründe in Widersprüche. Die Kammer erachtet es als erstellt, dass, wie von E.________ ausgesagt, sämtliche Zahlungen der I.________ AG an ihn auf unzulässigen Preisabsprachen fussten. Er gab an, es seien acht bis zehn Offerten angepasst worden. Darauf ist abzustellen. Die Zah- lungen der I.________ AG wurden nicht aus deren Marge vorgenommen, sondern wurden der Privatklägerin in Form von höheren Preisen verrechnet. Schliesslich hätte es keinen Grund gegeben, weshalb die gut positionierte I.________ AG aus ihrer Marge hätte so hohe Zahlungen vornehmen sollen um mehr Aufträge zu er- halten. Bei insgesamt CHF 81‘372.00, die an E.________ geflossen sind, handelt es sich nicht um «kleine Geschenke» zur Erhaltung der Gunst. Der Beschuldigte wusste, dass es sich um ein unzulässiges Vorgehen handelte. Deshalb verlangte er von E.________ Rechnungen mit dem Vermerk «WBK-Dienste» zur Verschleie- rung des wahren Zahlungsgrundes. Die vorhandenen Beweise sind für die Kammer ausreichend, um den angeklagten Sachverhalt als erstellt zu erachten. Es verblei- ben keine unüberwindlichen Zweifel. Bezüglich Unzulässigkeit der Preisabsprachen und Kontrollmechanismen bei der Privatklägerin kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorin- stanz verwiesen werden (pag. 18 587 ff. = S. 126 ff. der Urteilsbegründung). Die er- folgten Preisabsprachen waren unzulässig, was alle Beteiligten wussten. Die Pri- vatklägerin bzw. ihre Mitarbeitenden hätten wenn überhaupt nur mit grossem Auf- wand feststellen können, dass zuvor offerierte Preise aufgrund von nicht sachlich bedingten Gründen in Absprache des Einkäufers mit dem Lieferanten erhöht wur- den. Es ist nicht ersichtlich, welche Massnahmen die Privatklägerin neben dem be- stehenden Kontrollsystem hätte ergreifen können, um das von E.________ und mehreren Lieferanten praktizierte Vorgehen zu verhindern. Sie durfte und musste ihren Mitarbeitenden ein gewisses Vertrauen entgegenbringen. Damit erachtet die Kammer den angeklagten Sachverhalt als erstellt. 15 III. Rechtliche Würdigung 13. Tatbestand des Betruges (Art. 146 Abs. 1 StGB) Wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jeman- den durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten be- stimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 146 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz hat die massgeblichen theoretischen Überlegungen zum Tatbestand des Betruges wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (pag. 18 596 ff. = S. 135 ff. der Urteilsbegründung). Bezüglich des Beschuldigten wurde kein gewerbsmässiger Betrug angeklagt. 14. Subsumtion 14.1 Objektiver Tatbestand E.________ und der Beschuldigte täuschten mit den abgesprochenen Preiser- höhungen die Privatklägerin darüber, welches tatsächlich der günstigste Preis ge- wesen wäre, zu dem die entsprechenden Artikel hätten eingekauft werden können. Ohne die Einwilligung und das Mitmachen des Beschuldigten wäre das Vorgehen nicht möglich gewesen. Der Beschuldigten und E.________ wirkten zusammen und stehen als Mittäter da. Der Vertrauensbonus, den E.________ als langjähriger Mitarbeiter und Leiter der Abteilung Procurement .________ bei der Privatklägerin genoss, wurde von beiden ausgenutzt. Sie wussten, dass für die Privatklägerin nicht oder jedenfalls nicht ohne grosse Mühe überprüfbar ist, ob vor der Aufnahme in die Cost Comparison offerierte Preise aufgrund der Kenntnis der Konkurrenzof- ferten durch E.________ nach oben angepasst wurden. Eine solche Überprüfung wäre der Privatklägerin denn auch nicht zumutbar gewesen. E.________ hatte wie auch die ihm unterstellten Einkäufer eigene Einkaufsprojekte, bei denen die Kom- munikation nicht immer über eine Sachbearbeiterin lief, die Veränderungen der Preise ohne sachlichen Grund hätte erkennen können. Arglist scheidet nach bun- desgerichtlicher Rechtsprechung lediglich dann aus, wenn das Opfer die grundle- gendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 81). Da- von kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Die Privatklägerin verfügte über vorgeschriebene Abläufe im Beschaffungsprozess, die eine gewisse Kontrolle der Einkäufer ermöglichten. Die Einkäufer hatten keine vollkommene Freiheit und ent- schieden nach Einholung der Offerten nicht alleine über eine Bestellung. Dennoch vermochte sie nicht jegliches Handeln ihrer Angestellten zu kontrollieren. In einem funktionierenden Unternehmen muss den Angestellten zwingend ein gewisses Grundvertrauen entgegengebracht werden. Eine lückenlose Kontrolle ist schlicht unmöglich. Daraus erhellt, dass der Privatklägerin jedenfalls keine Leichtfertigkeit vorzuwerfen ist. Der Beschuldigte handelte somit arglistig. Die Privatklägerin irrte sich also betreffend des Preises, zu dem sie die Merchandi- singartikel bei der I.________ AG hätte beschaffen können. Aufgrund dieses Irr- tums veranlasste die Privatklägerin eine Vermögensdisposition. Sie bezahlte die von der I.________ AG an sie gestellten Rechnungen über den abgesprochenen 16 höheren Preis. Sie erlitt dadurch einen Vermögensschaden im Umfang der Diffe- renz zwischen dem ursprünglich offerierten Preis und dem nach Absprache zwi- schen E.________ und dem Beschuldigten festgesetzten Preis der Schlussofferte. Der Schaden entspricht dem Totalbetrag von CHF 81‘372.00, den der Beschuldigte bzw. die I.________ AG an E.________ überwies. Der Motivationszusammenhang zwischen Täuschung und Irrtum sowie zwischen Irrtum und Vermögensdisposition ist offensichtlich gegeben. Ebenso bestehen ein Kausalzusammenhang zwischen der Vermögensverfügung und dem Schaden. In Kenntnis des ursprünglich offerier- ten tieferen Preises hätte die Privatklägerin logischerweise für dieselbe Lieferung nur diesen bezahlt. Es ist nicht vorstellbar, dass die Privatklägerin freiwillig für die- selbe Menge und Qualität eines Produkts hätte mehr bezahlen wollen. Sämtliche objektive Tatbestandselemente sind damit erfüllt. 14.2 Subjektiver Tatbestand Der Beschuldigte sprach sich mit E.________ ab und liess diesem mehrfach grös- sere Summen überweisen. Er war sich der Unzulässigkeit seines Handelns be- wusst und handelte somit vorsätzlich. Indem der Beschuldigte die Differenz aus den erhöhten Offerten vollständig an E.________ überweisen liess, hat er diesen ungerechtfertigt bereichert. Eine direkte Bereicherung des Beschuldigten ist nicht Teil der Anklage. Nebenbei ist aber zu erwähnen, dass der Beschuldigte wohl hoff- te, indirekt durch ein besseres Geschäftsergebnis zu profitieren. Die Absicht unge- rechtfertigter Bereicherung ist jedenfalls in Bezug auf E.________ zu bejahen. So- mit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Der Beschuldigte ist des mehrfach begangenen Betruges schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung 15. Allgemeines Die Strafkammern des Obergerichtes verfügen als Berufungsgericht über umfas- sende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Das gilt auch für die Strafzumessung, doch sind die Kammern bei gleich- bleibenden Schuldsprüchen und vergleichbarer Gewichtung der übrigen Strafzu- messungsfaktoren bezüglich einer allfälligen Abweichung von der durch die Vorin- stanz festgelegten Sanktion zurückhaltend, da die erstinstanzlichen Gerichte von allen Aspekten des beurteilten Falles einen unmittelbaren Eindruck gewinnen und in bestimmten Deliktskategorien über eine reiche Praxis mit vielen Vergleichsmög- lichkeiten verfügen. Für gleiche Schuldsprüche ist daher in solchen Fällen eine Kor- rektur im Strafmass durch die Kammer nur angezeigt, wenn wesentliche Tat- oder Täterkomponenten oder Abstufungen unter Teilnehmern unberücksichtigt geblie- ben oder falsch gewürdigt worden sind oder wenn seit dem erstinstanzlichen Urteil wesentliche, die Strafzumessung beeinflussende Änderungen eingetreten sind. Für die allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 18 607 = S. 146 f. der Urteilsbe- gründung). Ebenfalls hat die Vorinstanz korrekt begründet, dass vorliegend die neuen Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, die per 1. Ja- 17 nuar 2007 in Kraft traten, das mildere Recht darstellen und im vorliegend Fall rück- wirkend Anwendung finden (vgl. pag. 18 608 = S. 147 der Urteilsbegründung). 16. Strafrahmen Der Beschuldigte wird des mehrfachen Betruges schuldig erklärt. Der Strafrahmen von Art. 146 Abs. 1 StGB reicht von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Aufgrund der mehrfachen Tatbegehung gelangt grundsätzlich Art. 49 Abs. 1 StGB zur Anwendung. Demnach verurteilt das Gericht den Täter zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Die Preisabspra- chen erfolgten immer nach demselben Muster. Die einzelnen Handlungen sind nicht klar individualisierbar. Es ist daher nicht ersichtlich, welches der schwerste Betrug ist, für den die Einsatzstrafe festzulegen wäre. Die Kammer berücksichtigt den Strafschärfungsgrund von Art. 49 Abs. 1 StGB daher aus praktischen Gründen im Rahmen einer Gesamtstrafzumessung. Es liegen keine ausserordentlichen Um- stände vor, die ausnahmsweise ein Unter- oder Überschreiten des ordentlichen Strafrahmens ermöglichen würden. 17. Tatkomponente 17.1 Objektive Tatschwere a. Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Durch das Handeln des Beschuldigten entstand über einen Deliktszeitraum von rund 2 ½ Jahren eine Gesamtschadenssumme von CHF 81‘372.00. Diese Summe ist nicht unerheblich, allerdings liegt sie doch noch im tieferen Bereich von mögli- chen Betrugssummen. b. Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs Der Beschuldigte hat beim Plan von E.________ mitgemacht. Die Initiative zur Tat- begehung kam nicht von ihm. Eine besonders grosse kriminelle Energie ist beim Beschuldigten nicht feststellbar. Die Vorgehensweise war einfach gestaltet, aller- dings doch so raffiniert, dass es niemand merken würde. Die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs ist neutral zu bewerten. 17.2 Subjektive Tatschwere a. Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Er hatte im Unterschied zu den übrigen Be- teiligten nicht die direkte Absicht, sich persönlich zu bereichern. Dennoch erhoffte sich der Beschuldigte durch die strafbaren Handlungen zu profitieren, indem die I.________ AG mehr Aufträge erhalten würde. Dies geht jedoch nicht über den Tatbestand hinaus. Die fehlende direkte Bereicherung ist leicht strafmindernd zu berücksichtigen. b. Vermeidbarkeit Es ist anzuerkennen, dass der Vorschlag von E.________, den Beschuldigten in eine schwierige Situation brachte. Schliesslich wollte er sicherstellen, dass das von ihm geführte Unternehmen am Markt mithalten kann und weiterhin Aufträge von 18 der Privatklägerin erhält. Dennoch wären die Taten für den Beschuldigten vermeid- bar gewesen. Das Geschäft mit der Privatklägerin war für die I.________ AG nicht gerade zu existentiell. Eine Meldung an die Privatklägerin wäre zumutbar gewesen. 17.3 Tatverschulden Im Verhältnis zum Strafrahmen handelt es sich insgesamt um ein leichtes Tatver- schulden. 18. Täterkomponenten 18.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, was sich neutral auswirkt. Im Übrigen ist be- züglich seines Vorlebens und seiner persönlichen Verhältnisse auf den Leumunds- bericht vom 30. Dezember 2016 (pag. 18 774 ff.) zu verweisen. Diese geben zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass und wirken sich nicht auf die Strafzumes- sung aus. 18.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte hat im Unterschied zu sämtlichen andern Beteiligten die delikti- sche Tätigkeit, soweit aus den Akten ersichtlich, von sich aus ohne äusseren An- lass eingestellt. Dies wirkt sich zu seinen Gunsten aus. Er liess sich danach nichts mehr zu Schulden kommen. Im Strafverfahren hat er sich korrekt und kooperativ verhalten. Er reichte von sich aus zahlreiche Unterlagen ein. Er war zwar nicht ge- ständig, was aber nicht negativ berücksichtigt werden darf. Insgesamt ist das Ver- halten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren leicht strafmindernd zu berücksichtigen. 18.3 Strafempfindlichkeit Eine besondere Strafempfindlichkeit kann beim Beschuldigten nicht berücksichtigt werden. 19. Strafvergleich und konkrete Strafe Der von der Vorinstanz des mehrfachen Betruges rechtskräftig schuldig erklärte G.________, ebenfalls ein Lieferant der Privatklägerin, der in gleicher Weise mit E.________ Preise abgesprochen hatte, wurde zu einer Geldstrafe von 240 Ta- gessätzen verurteilt (vgl. pag. 18 614 f. = S. 153 f. der Urteilsbegründung). Die Ge- neralstaatsanwaltschaft verlangte im oberinstanzlichen Verfahren dieselbe Straf- höhe für den Beschuldigten. Die Deliktssumme lag bei G.________ in einem ähnli- chen Bereich, wie beim Beschuldigten, nämlich bei CHF 74‘850.00. Allerdings wur- de diese Summe über eine kürzere Zeit, nämlich innerhalb von 1 ½ Jahren reali- siert. Die objektive Tatschwere fällt bei G.________ leicht höher aus als beim Be- schuldigten. Ein ganz wesentlicher Unterschied sieht die Kammer darin, dass sich G.________ im Unterschied zum Beschuldigten direkt persönlich bereicherte, in dem die Hälfte der unrechtmässigen Preiserhöhung unmittelbar in seine Tasche floss. Dagegen fällt es nur wenig ins Gewicht, dass G.________ bzw. sein Unter- nehmen in einer sehr schwierigen finanziellen Lage war und G.________ die Auf- träge der Privatklägerin als existentiell ansah. So erachtet die Kammer auch die 19 subjektive Tatschwere beim Beschuldigten weniger schwerwiegend als bei G.________. Bei den Täterkomponenten ist hervorzuheben, dass G.________ im Unterschied zum Beschuldigten zwar, wie es die Vorinstanz ausdrückt, «einiger- massen geständig» war. Dafür hat er nicht wie der Beschuldigte aus freien Stücken mit der deliktischen Tätigkeit aufgehört. Sein Geständnis fusste nicht in erster Linie auf Reue und Einsicht, sondern hatte eine strategische Komponente. Auch die Täterkomponenten fallen insgesamt nicht günstiger aus als beim Beschuldigten. Die Kammer erachtet daher die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe des Beschuldigten von 180 Strafeinheiten auch im Vergleich zur der Strafe von G.________ als angemessen. In Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips ist eine Geldstrafe auszusprechen. 20. Bedingter Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine un- bedingten Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weite- rer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte wurde weder vor noch nach den zu beurteilenden Taten anderweitig straffällig. Es bestehen keine Anzeichen für ein zukünftiges Begehen von weiteren Delikten. Der bedingte Strafvollzug ist somit zu gewähren und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen. 21. Höhe des Tagessatzes Nach Art. 34 Abs. 2 StGB bestimmt das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unter- stützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Massgebend ist die wirt- schaftliche Leistungsfähigkeit. Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit der Tages- satzhöhe auseinandergesetzt (pag. 18 618 = S. 157 der Urteilsbegründung). Sie legte diese aufgrund der Angaben des Beschuldigten anlässlich der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung fest. Sie ging von einem Bruttojahreseinkommen von CHF 120‘000.00 aus, rechnete den Wertschriftenertrag und den Eigenmietwert gemäss Steuererklärung 2013 je zur Hälfte an und zog einen Vermögensanteil mit ein. Sie gelangte so zu einer Tagessatzhöhe von CHF 370.00. Die Generalstaatsanwaltschaft macht geltend, der Beschuldigte könne als Ge- schäftsführer und Alleinaktionär der I.________ AG selbst darüber bestimmen, wie hoch sein Lohn sei, was ausbezahlt werde und was im Unternehmen verbleibe. Für die Berechnung der Tagesatzhöhe seien auch die Jahresgewinne der I.________ AG zu berücksichtigen. Dass der Beschuldigte sein Einkommen frei steuern könne, zeige sich auch daran, dass er sich kurz nach der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung im Juni 2015 eine Dividende von CHF 250‘000.00 ausbezahlt habe. Der der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschuldigten im Jahr 2015 entsprechende Tagessatz belaufe sich auf CHF 800.00. Der Beschuldigte reichte die Jahresab- schlüsse 2012 bis 2015 und die entsprechenden Lohnblätter zu den Akten (pag. 18 681 ff. und pag. 18 758 ff.). 20 Sowohl die Berechnung der Vorinstanz als auch diejenige der Generalstaatsan- waltschaft beruhen letztlich zwingendermassen auf Annahmen. Grundsätzlich müsste auf die aktuellen Verhältnisse abgestellt werden. Der Jahresabschluss des Jahres 2016 liegt allerdings noch nicht vor. Zwischen den einzelnen Geschäftsjah- ren kann es grosse Schwankungen geben. Eine präzise Rechnung ist daher von vornherein gar nicht möglich. Die Kammer verzichtet deshalb darauf, ohne Ge- wissheit eine detaillierte Rechnung anhand der Jahresgewinne vorzunehmen. Auf- grund der Unsicherheiten sind zu Gunsten des Beschuldigten zurückhaltende An- nahmen zu treffen. Der Beschuldigte zahlte sich im Jahr 2015 einen Jahreslohn von rund CHF 120‘000.00 aus (pag. 18 679 und 18 706). Der Lohn alleine wird der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschuldigten tatsächlich nicht gerecht. Die Kammer berücksichtigt daher zusätzlich die im Jahr 2015 ausbezahlte Dividende von CHF 250‘000.00 im Umfang von CHF 100‘000.00. Das massgebliche monatli- che Einkommen liegt damit bei monatlich rund CHF 18‘333.00. Zudem wird eine Korrektur des Tagessatzes aufgrund des hohen Vermögens von CHF 50.00 vorge- nommen. Dies ergibt schliesslich einen Tagessatz von CHF 500.00. V. Zivilpunkt Die Vorinstanz hat sich eingehend mit der geltend gemachten Zivilklage der Privat- klägerin auseinandergesetzt (pag. 18 619 ff. = S. 158 ff. der Urteilsbegründung). Die Kammer hat dazu keine Ergänzungen anzubringen. Sie bestätigt den erstin- stanzlichen Schuldspruch. Sie erachtet es damit als erwiesen, dass im Umfang der Zahlungen der I.________ AG an E.________ von insgesamt CHF 81‘732.00 Prei- se in Absprache erhöht wurden. Die Erhöhung erfolgte so, dass die I.________ AG nach wie vor die günstigste Lieferantin war. Dies ist vordergründig in Bezug auf den Preis zu verstehen, aber durchaus auch, wie die Verteidigung vorbrachte, als gutes Preis-Leistungsverhältnis. Die Privatklägerin hat die zu hohen Rechnungen bezahlt und wurde so im abgesprochenen Umfang geschädigt. Dieser Schaden ist in An- wendung von Art. 41 des Obligationenrechts (OR; SR 220) zu ersetzen. Der Be- schuldigte und E.________ haften solidarisch. So wie vor erster Instanz werden auch vor oberer Instanz für die Behandlung der Zivilklage keine Kosten ausgeschieden. VI. Kosten und Entschädigung 22. Verfahrenskosten Die auf den Beschuldigten entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von to- tal CHF 7‘225.35 sind infolge des Schuldspruchs in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO von diesem zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte ist mit seinen Anträgen seiner vollumfänglichen Berufung vollständig unterlegen. Ebenfalls unterlegen ist jedoch die Anschlussberufung führende Generalstaatsan- waltschaft, die eine höhere Strafe und einen höheren Tagessatz beantragte. Die 21 oberinstanzlichen Verfahrenskosten sind somit im Umfang von 7/8 dem Beschul- digten zur Bezahlung aufzuerlegen. Im Umfang von 1/8 sind die Verfahrenskosten vom Kanton Bern zu tragen. Sie werden bestimmt auf CHF 4‘000.00 (Art. 24 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). 23. Entschädigung der Privatklägerin Nach Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der be- schuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Dies gilt auch im Rechtsmittelver- fahren (Art. 436 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerin ist betreffend den Beschuldigten mit ihren Anträgen sowohl vor erster als auch vor oberer Instanz vollständig durch- gedrungen und hat damit obsiegt. Die Kammer bestätigt die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung für die Aufwendungen der Privatklägerin im erstin- stanzlichen Verfahren von CHF 19‘286.70. Für diesen Betrag haftet der Beschul- digte solidarisch gemeinsam mit E.________, F.________ und G.________. Die Entschädigung für die Aufwendungen vor oberer Instanz wird gestützt auf die Kos- tennote von Rechtanwalt Uhlmann vom 18. Januar 2017 (pag. 18 793) festgesetzt auf CHF 1‘634.35. Für diese Entschädigung hat der Beschuldigte alleine aufzu- kommen, da das Berufungsverfahren nur noch seinetwegen durchgeführt wurde. 22 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: des Betrugs, mehrfach begangen gemeinsam mit E.________ zum Nachteil der C.________ AG zwischen ca. Mitte 2005 und Dezember 2007 in J.________, K.________ und anderswo im Deliktsbetrag von CHF 81‘372.00 (Ziff. 1.5.1 der Anklageschrift), und in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1 und 146 Abs. 1 StGB, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 500.00, ausmachend total CHF 90‘000.00; der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt; 2. zur Bezahlung der auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, total ausmachend CHF 7‘225.35; 3. zur Bezahlung von 7/8 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt be- stimmt auf CHF 4‘000.00, ausmachend CHF 3‘500.00; die verbleibenden Verfahrenskosten von CHF 500.00 (1/8 von CHF 4‘000.00) trägt der Kanton Bern. II. Die Zivilklage der C.________ AG wird gutgeheissen und A.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 Abs. 1, 433 Abs. 1 Bst. a und 436 Abs. 1 StPO weiter verurteilt: 1. zur Bezahlung von CHF 81‘372.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 01.01.2008 an die C.________ AG, unter solidarischer Haftbarkeit mit E.________; 23 2. zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 19‘286.70 an die C.________ AG für notwendige Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren, dies unter solidarischer Haftbarkeit mit E.________, F.________ und G.________ für den ganzen Betrag; 3. zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 1‘634.35 an die C.________ AG für notwendige Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren. 4. Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten aus- geschieden. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Anschlussberufungsführerin, v.d. Staatsanwalt H.________ - der Straf- und Zivilklägerin, v.d. Rechtsanwalt D.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv) Bern, 30. Januar 2017 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 4. Juli 2017) Der Präsident: Oberrichter Vicari Die Gerichtsschreiberin: Hiltbrunner Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 24