3. Die Verfahrenskosten für die erstinstanzlichen Widerrufsverfahren von CHF 300.00 sind durch den Beschuldigten zu tragen. 4. Die Verfahrenskosten für die oberinstanzlichen Widerrufsverfahren, bestimmt auf CHF 300.00, sind durch den Kanton Bern zu tragen. V. 1. Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. 36 VI.