wird deshalb hiermit aufgefordert, zu einer allfälligen Kürzung innert 20 Tagen Stellung zu nehmen. Die Entschädigung wird anschliessend mit separatem Beschluss festgesetzt. 34 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 28. April 2015 ist insofern in Rechtskraft erwachsen, als weiter verfügt wurde: