__ die Differenz von CHF 1‘620.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 3 StPO). Im oberinstanzlichen Verfahren macht Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand von 35 Stunden geltend, was der Kammer gerade mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 lit. f und 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 9f. der Parteikostenverordnung des Kantons Bern (PKV; BSG 168.811) als zu hoch erscheint. Rechtsanwalt B.________ wird deshalb hiermit aufgefordert, zu einer allfälligen Kürzung innert 20 Tagen Stellung zu nehmen.