26. Verfahrenskosten Wird die beschuldigte Person verurteilt, hat sie die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 9‘600.00 zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend hat der Beschuldigte, welcher umfassende Freisprüche beantragte, als unterliegend zu gelten. Unter diesen Umständen hat der Beschuldigte auch die Kosten des oberinstanzlichen Verfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, zu tragen.