610f.) vom Erscheinen dispensierte. Eine Dispensation der Privatklägerschaft ist gesetzlich vorgesehen (Art. 338 Abs. 1 StPO) und war im vorliegenden Fall rechtmässig. Das Vorbringen der Verteidigung erscheint zudem insbesondere unter dem Gesichtspunkt dieser vorgängigen Einwilligung als rechtsmissbräuchlich. Für die Beurteilung der Zivilklage werden weder erstinstanzlich noch oberinstanzlich Kosten ausgeschieden. VI. Kosten und Entschädigung