33 dass das Fernbleiben der Privatklägerin anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entgegen den Ausführungen der Verteidigung keine Säumnis im Sinne von Art. 243 ZPO darstellt. Rechtsanwalt B.________ hat mit Eingabe vom 30. Januar 2015 (pag. 597) keine Einwände gegen eine Dispensation der Straf- und Zivilklägerin von der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geltend gemacht, weswegen die Verfahrensleitung die Straf- und Zivilklägerin mit Verfügung vom 16. Februar 2015 (pag. 610f.) vom Erscheinen dispensierte.