_ fehlt ein solcher Nachweis. Wie AH.________ anlässlich der Einvernahme vom 22. April 2013 ausführte (pag. 110) und wie sich aus den entsprechenden Kontoauszügen ergibt, besteht der Vertrag nach wie vor und AH.________ bezahlt noch immer die geschuldeten Raten. Es ist aufgrund der Höhe der Raten (exakt CHF 300.00) davon auszugehen, dass AH.________ mit der Straf- und Zivilklägerin eine Abzahlungsvereinbarung getroffen hat, was wiederum gegen das Bestehen einer fälligen Forderung spricht. Unter diesen Umständen ist die Zivilklage mangels hinreichender Begründung bzw. Bezifferung auf den Zivilweg zu verweisen.