Rechtsgrund ist der Privatkreditvertrag. Hingegen ist nicht hinreichend begründet bzw. belegt, inwiefern diese Forderung überhaupt fällig ist und damit inwiefern und in welcher Höhe der Straf- und Zivilklägerin ein Schaden entstanden ist, für welchen auch der Beschuldigte einzustehen hat. Bezüglich der vertraglichen Vereinbarung mit W.________ hat es die Straf- und Zivilklägerin unterlassen, aufzuzeigen, dass sie – wie in Ziff. 2 ihrer AGB zum Privatkredit (pag. 184) vorgesehen – vom Vertrag zurückgetreten und die Forderung damit fällig geworden ist. Auch bezüglich der vertraglichen Vereinbarung mit AH.________ fehlt ein solcher Nachweis.