Vorliegend besteht – wie im Rahmen der rechtlichen Würdigung erwähnt – der strafrechtlich relevante Schaden darin, dass die Darlehensforderung aufgrund der falschen Angaben erheblich gefährdet und infolgedessen in ihrem Wert wesentlich herabgesetzt war. Hingegen ist nach Ansicht der Kammer nicht erstellt, inwiefern zivilrechtlich tatsächlich (bereits) ein bezifferbarer Schaden eingetreten ist. Es hat als unbestritten zu gelten, dass die Straf- und Zivilklägerin gegenüber den Kreditnehmern W.________ und AH.________ über eine vertraglich vereinbarte Forderung verfügt. Rechtsgrund ist der Privatkreditvertrag.