V. Zivilpunkt Gemäss Art. 126 StPO entscheidet das Gericht über die Zivilklage, wenn es den Beschuldigten schuldig spricht. Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Vorliegend besteht – wie im Rahmen der rechtlichen Würdigung erwähnt – der strafrechtlich relevante Schaden darin, dass die Darlehensforderung aufgrund der falschen Angaben erheblich gefährdet und infolgedessen in ihrem Wert wesentlich herabgesetzt war.