Der Beschuldigte wurde weiter mit Urteil des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen vom 7. Juni 2010 unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Probezeit ist damit am 7. Juni 2013 abgelaufen und der Widerruf kann zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr angeordnet werden. Beide Widerrufsverfahren sind unter diesen Umständen einzustellen. Die Kosten der Widerrufsverfahren vor erster Instanz in der Höhe von CHF 300.00 sind durch den Beschuldigten zu tragen, die Kosten der oberinstanzlichen Widerrufsverfahren, bestimmt auf CHF 300.00, durch den Kanton Bern.