32 Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen vom 12. März 2010 unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, welche später auf 3 Jahre verlängert wurde, zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Probezeit ist damit am 12. März 2013 abgelaufen und der Widerruf kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr angeordnet werden. Der Beschuldigte wurde weiter mit Urteil des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen vom 7. Juni 2010 unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren zu einer Geldstrafe verurteilt.