Es ist daher gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB und im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, eine Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 3‘300.00 (66 Tagessätze, ausmachend rund 20 % der Geldstrafe) auszusprechen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird entsprechend der Tagessatzhöhe auf 66 Tage festgesetzt.