Die Verbindungsbusse sollte dabei grundsätzlich nicht mehr als einen Fünftel der Gesamtstrafe betragen. Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4 S. 191). Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Geldstrafe vorliegend bedingt ausgesprochen wird, erscheint das Ausfällen einer Verbindungsbusse sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gesichtspunkten gerechtfertigt. Es ist daher gestützt auf Art.