24. Verbindungsbusse Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die Verbindungsbusse soll gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Sinn eines Denkzettels dazu beitragen, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1 S. 75). Gemäss neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf die Strafenkombination nicht etwa zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen.