31 men hat. Er ist zudem nicht erneut straffällig geworden, weswegen von einer günstigen Prognose auszugehen ist und dem Beschuldigten der bedingte Vollzug gewährt werden kann. Der Vollzug der Geldstrafe wird somit aufgeschoben, wobei die Probezeit aufgrund der Vorstrafen leicht erhöht auf drei Jahre festgesetzt wird. Der Beschuldigte befand sich insgesamt zwei Tage in Untersuchungshaft. Diese zwei Tage sind ihm auf die Geldstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).