23. Bedingter Vollzug Wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, so schiebt das Gericht in der Regel den Vollzug einer Geldstrafe auf (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wie die Vorinstanz zutreffend begründet, kann dem Beschuldigten keine ungünstige Prognose gestellt werden (vgl. pag. 722f., S. 56f. der Entscheidbegründung). Der Beschuldigte ist verheiratet, lebt in geordneten persönlichen und beruflichen Verhältnissen und ist Vater dreier Kinder, für deren Lebensunterhalt er aufzukom-