Davon sind die bereits ausgesprochenen 12 Strafeinheiten in Abzug zu bringen. Die teilweise Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 30. August 2013 beträgt damit 336 Tagessätze Geldstrafe. Aufgrund des Verschlechterungsverbots ist zusammen mit der Vorinstanz von einer Geldstrafe von 330 Tagessätzen auszugehen. Die durch die Vorinstanz bestimmte Tagessatzhöhe von CHF 50.00 ist mit Verweis auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz (pag. 722, S. 56 der Entscheidbegründung) zu bestätigen.