33 der Akten BM 12 7071). Mit Verweis auf die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_829/2014 vom 30. Juni 2016) ist festzuhalten, dass die Kammer die dafür ausgesprochene und rechtskräftige Strafe nicht verschärfen oder mildern kann. Hingegen ist die Strafe von 12 Strafeinheiten (10 Tagessätze Geldstrafe und 2 Tagessätze Verbindungsbusse) vorliegend zu asperieren. Asperiert sind damit 8 Tagessätze Geldstrafe anzurechnen, womit eine hypothetische Gesamtstrafe von 348 Tagessätzen resultiert. Davon sind die bereits ausgesprochenen 12 Strafeinheiten in Abzug zu bringen.