22. Zusatzstrafe In Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB hat das Gericht die Strafe von 340 Strafeinheiten aufgrund des Schuldspruches wegen Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterbliebenenversicherung nach Art. 87 Abs. 8 AHVG angemessen zu erhöhen. Der Beschuldigte hat als Arbeitgeber und Verantwortlicher seiner Firma, der M.________ GmbH, trotz mehrmaligen Mahnungen durch die AHV-Zweigstelle der Stadt Bern die den Arbeitnehmern abgezogenen AHV- Beiträgen im Betrag von CHF 3‘855.15 nicht an die AHV-Kasse überwiesen und für eigene Zwecke verwendet (vgl. pag. 33 der Akten BM 12 7071).