21. Strafart Nach Ansicht der Kammer sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, welche das Ausfällen einer Freiheitsstrafe als notwendig und damit verhältnismässig erscheinen lassen. Der Beschuldigte ist zwar vorbestraft, hingegen beschränken sich die Vorstrafen vordergründig auf Strassenverkehrsdelikte, einschlägige Vorstrafen sind keine vorhanden (pag. 850f.). Die Delikte liegen zudem bereits einige Jahre zurück und es ist davon auszugehen, dass die Verurteilung zu einer Geldstrafe eine ebenso präventive Wirkung wie eine Freiheitsstrafe entfalten wird, dies bei wesentlich weniger einschneidenden Auswirkungen.