Insbesondere das Zusammentreffen sämtlicher Umstände vermag nach Ansicht der Kammer eine leicht erhöhte Strafempfindlichkeit zu begründen. Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente im Umfang von 10 Strafeinheiten strafmindernd aus. 30 Unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten erachtet die Kammer eine Strafe von 340 Strafeinheiten als verschuldensangemessen.